EU-Heimtierausweis für Vierbeiner
          
Pflicht ab Oktober 2004

Ab 1.Oktober gelten in der Europäischen Union (EU) weitgehend einheitliche
 Bestimmungen für das Reisen mit Haustieren.
Für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der EU reisen (mit Grenzüberschreitung), muss dann ein neuer, einheitlich gestalteter Ausweis mitgeführt werden.

Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Mikrochip oder -übergangsweise noch bis zum Jahr 2011- durch Tätowierung identifizierbar sein und die Kennzeichnungsnummer im Pass eingetragen sein.

Ebenfalls Pflicht ist die Eintragung der Tollwutimpfung. Weitere Impfungen sind nicht vorgeschrieben, können aber in diesen Pass eingetragen werden.     

Für andere Haustiere wie Kaninchen, Meerschweinchen oder Vögel gilt dieser Pass nicht.

Irland, Schweden, Malta und England dürfen noch für eine Übergangszeit von mindestens fünf Jahre darüber hinausgehende Anforderungen stellen, z.B. die Bestimmung des Tollwut-Antikörper-Titers usw.

                                     Einzige Übergangsregelungen

Die bisherigen Impf-Gesundheitszeugnisse können weiter verwendet werden, wenn:

1- sie vor dem 1. Oktober 2004 augestellt wurden und sie noch gülig sind (d.h. spätestens bis            30.September  2005)

2- bezüglich Tollwutimpfschutz (längstens bis 12 Monate nach der letzten Impfung), ggf.                      Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer und Zecken noch über                      den 1. Oktober hinaus gültig sind.

3- sie vollständig ausgefüllt sind (eindeutige Angaben zu Tier und Besitzer)

4- eine Identifizierung des Tieres mit Tätowierung oder Mikrochip eingetragen ist

5- das Tier Deutschland nicht verlassen  soll.

Wichtiger Hinweis:   Die Impfpässe müssen schon beim Druck individuell durchnummeriert werden,
                                             dies führt zu höheren Herstellungskosten.Daher ist die Austellung nicht mehr                                                                             umsonst, sondern nach der gültigen Gebührenordnung für Tierärzte berechnet                                                                              und die Kosten müssen leider vom Tierhalter getragen werden.
                                          

   Die Ausstellung  des neuen EU-Passes ist ohne Kennzeichnung des Tieres nicht möglich.                                                                                    

                           Wiedereinreise aus Drittländern

In den folgenden EU- Nachbarländer gelten bei der Einreise wie auch bei der Wiedereinreise nach Deutschland die selben Regeln wie bei Reisen zwischen EU-Mitgliedstaaten (gültiger Tollwutschutz, Kennzeichnung und Dokumentation im EU-Heimtierpass werden akzeptiert):

Andorra, Island, Lichtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, die Schweiz und der Vatikan.

Für das Wiedereinreisen nach Deutschland aus einem anderen Drittland nach einem Kurzaufenthalt (z.B. Urlaub) gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Bei Einreise aus diesen folgenden Länder genügen ebenfalls die gültige Tollwutschutzimpfung, die    Kennzeichnung und Dokumentation im EU-Heimtierpass:

   Ascension, Antigua und Barbuda, Niederländische Antillen, Australien, Aruba, Barbados, Bahrain,          Bermuda, Kanada, Kroatien, Fidschi, Falklandinsel, Französisch-Polynesien, Jamaika, Japan,                   Kaimaninseln, Mayotte, Montserrat, Mauritius, Neukaledonien, Neuseeland, St. Helena, St. Kitts und      Nevis, Saint Pierre und Miquelon, St. Vincent und die Grenadine, Singapur, Vereinigten Staaten von         Amerika (U.S.A.), Vanuatu, Wallis und Futuna (Stand: Juni 2004).

2. Beim Einreise aus einem anderen Drittland muss das Tier rechtzeitig vor der geplanten Reise in         Deutschland gegen Tollwut geimpft, und der Tollwutantikörpertiter von einem zugelassenen Labor             bestimmt werden. Alle Anforderungen sind erfüllt , wenn das ausreichende Titerergebnis, die Impfung        und Kennzeichnung im EU-Heimtierausweis dokumentiert sind und diese mitgeführt wird.
   Die Antikörpertiterkontrolle muss bei einem Heimtier, bei dem die Tollwutimpfung nach den        vom Impfhersteller vorgegebenen Zeitabständenwieder aufgefrischt wird, nicht wiedeholt            werden.

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